Verordnung der Gemeinde Laudenbach über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) i.V.m. der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) vom 2. Dezember 1998 (GVBl. 1998,    S. 956) erlässt die Gemeinde Laudenbach mit Beschluss des Gemeinderates vom 19.03.2013 folgende 

V E R O R D N U N G

 
§ 1
 

Abweichend von den allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 LadSchlG) dürfen Verkaufsstellen in der Gemeinde Laudenbach im gesamten Gemeindegebiet jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Gewerbeschau an einem Sonntag im April
offen gehalten werden.
 

§ 2

Durch diese Verordnung werden die Bestimmung des Arbeitszeitgesetzes, des
Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes nicht berührt. Die Vorschrift des § 17 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) ist zu beachten. Des Weiteren wird auf § 24 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) hinsichtlich etwaiger Ordnungswidrigkeiten hingewiesen.
 

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.


Laudenbach, 21. März 2013


Bernd Klein
1. Bürgermeister   
 

Gemeinde Laudenbach c/o VG Kleinheubach
 

Friedenstraße 2
63924 Kleinheubach

 
0 93 71/ 9716-0