Gebühren f. Einsätze d. Freiw. Feuerwehr

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren (AGS/Fw).

Die Gemeinde Laudenbach erläßt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG -BayRS 215-3-1-I) sowie Art. 2 und 8 Kommunalabga-bengesetz (KAG - BayRS 2024-1-I) folgende Satzung:


§ 1 Aufwendungsersatz für Pflichtaufgaben

(1) Die Gemeinde Laudenbach erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 und 2 BayFwG Aufwendungsersatz für folgende Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr:
1. Einsätze
2. Sicherheitswachen (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG)
3. Ausrücken nach mißbräuchlicher Alarmierung
Einsätze werden nur in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet.

(2) Die Höhe des Aufwendungsersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gem. der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die
nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(3) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werkfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 6 Satz 2 BayFwG), werden unabhängig von dieser Satzung
geltend gemacht.

(4) Kostenersatz kann nicht verlangt werden
a) für Einsätze im abwehrenden Brandschutz,
b) für Einsätze im technischen Hilfsdienst, soweit sie der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
c) für Einsätze bei Katastrophen im Sinne von Art. 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und
d) bei unbeabsichtigt falscher Alarmierung,
es sei denn, die den Einsatz der Feuerwehr veranlassende Gefahr ist in den Fällen der Buchst. a-c vorsätzlich herbeigeführt worden.

(5) Über die Regelung in Abs. 4 Buchst. b hinaus kann für Einsätze im Technischen Hilfsdienst kein Kostenersatz verlangt werden, wenn der Einsatz
durch höhere Gewalt verursacht worden ist (z. B. Hochwassereinsätze u. ä.)

§ 2 Gebühren für freiwillige Leistungen

(1) Die Gemeinde erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 5 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören,
2. Überlassung von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch.

(2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Pauschalsätzen in der Anlage zu dieser Satzung. Für Leistungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. Für den Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

§ 3 Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen (§ 1) bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.
Danach ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet,
1. wer die Gefahr, die zum Einsatz der Feuerwehr geführt hat, verursacht hat,
2. wer zur Beseitigung der von der Feuerwehr behobenen Gefahr verpflichtet war,
3. wer die Feuerwehr in Anspruch genommen hat und
4. wer die Feuerwehr zusätzlich falsch alarmiert hat.

(2) Bei freiwilligen Leistungen (§ 2) ist Gebührenschuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Entstehen, Geltendmachung und Fälligkeit

(1) Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld entstehen mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(2) Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld werden durch Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Der Aufwendungsersatz und die Gebührenschuld werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Laudenbach, 21.12.2001
Gemeinde Laudenbach


Z e n g e r
1. Bürgermeister


Anlage zur Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Laudenbach

Verzeichnis der Pauschalsätze für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Laudenbach
(Aufwendungsersatz, Gebühren)


Der Aufwendungsersatz und die Gebühren setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 bis 3) und den Personalkosten (Nr. 4 und 5) zusammen.


1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für
a) Lösch- oder Sonderfahrzeuge, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt, 6,18 Euro
b) ein Löschgruppenfahrzeug (LF8) 6,18 Euro
c) ein Tragkraftspritzenfahrzeug - Logistik (TSF-L) 6,18 Euro
d) Anhängerfahrzeuge 0,50 Euro
e) ein Mehrzweckfahrzeug (MZF) 3,17 Euro


2. Ausrückestundenkosten und Grundgebühren

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben. Die Ausrückestunden werden vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens berechnet.
Neben den Ausrückestundenkosten werden für die Erbringung freiwilliger Leistungen Gebühren zur Abdeckung der fixen Kosten berechnet:

Die Ausrückestundenkosten betragen jeweils für:

a) Löschfahrzeuge (LF 8) 100,00 Euro
b) ein Tragkraftspritzenfahrzeug - Logistik (TSF-L) 100,00 Euro
c) Anhängerfahrzeuge 20,00 Euro
d) Mehrzweckfahrzeuge (MZF) 30,00 Euro


3. Arbeitsstundengebühren

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeuges gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.
Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für:

a) ein Brennschneidegerät 15,00 Euro
b) ein Kompressor 15,00 Euro
c) eine Tragkraftspritze oder Lenzpumpe 50,00 Euro
d) ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät 30,00 Euro
e) ein Stromaggregat 25,00 Euro
f) eine elektrische Tauchpumpe 15,00 Euro
g) eine Kettensäge 15,00 Euro
h) einen Halogenscheinwerfer 6,00 Euro
i) einen Handscheinwerfer 2,60 Euro


4. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundenlohn berechnet:
29,00 Euro


5. Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden 14,40 Euro
Für die Anfahrt und die Rückfahrt wird insgesamt eine weitere Stunde berechnet.

Für alle vier vollen Ausrücke-, Sicherheitswachestunden bzw. Stunden für freiwillige Leistungen wird ein Verpflegungsgeld in Höhe von  10,00 Euro pro Feuerwehrdienstleistenden erhoben.


Hinweis:
In vorstehender Satzung ist folgende Änderungssatzung eingearbeitet.

1. Änderung in Kraft: 19.10.2006
2. Änderung in Kraft: 24.03.2016

Gemeinde Laudenbach c/o VG Kleinheubach
 

Friedenstraße 2
63924 Kleinheubach

 
0 93 71/ 9716-0