Aus dem Internetauftritt der Gemeinde Kleinheubach
www.kleinheubach.de

 Sie befinden sich in: Startseite » Rathaus » Satzungen » Friedhofgebührensatzung 

Satzung über die Friedhofsgebühren der Gemeinde Laudenbach

Aufgrund der Art. 5 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Laudenbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Friedhofssatzung

SATZUNG ÜBER DIE FRIEDHOFSGEBÜHREN

TEIL I


§ 1 Gebührenarten und Gebührenpflicht

(1) Die Gemeinde erhebt

1. Grabgebühren;
2. Bestattungsgebühren;
3. Sonstige Gebühren.

(2) Zahlungspflichtig ist, wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist und wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat.

(3) Die Gebührenordnung wird dem Zahlungspflichtigen auf Ersuchen von der Gemeinde zur Einsichtnahme vorgelegt.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht grundsätzlich nach Vorlage des Gebührenbescheides durch die Gemeinde. Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an Gräbern sowie die bei einer Überführung anfallenden Gebühren sind im voraus zu entrichten.

(5) Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.


§ 2 Grabgebühren

(1) Die Grabgebühren betragen für den Erwerb des Nutzungsrechts an einem

a) Einzelgrab 286,-- Euro
b) Doppelgrab (Einzelgrab mit Tieferlegung), 573,-- Euro
c) Familiengrab bei Bestattung bis 4 Leichen, 1.150,-- Euro
d) Kindergrab, 143,-- Euro
e) Urnenerdgrab, 205,-- Euro
f) Urnenwandgrab:
Belegung mit einer Urne (Ruhefrist 15 Jahre), 865,-- Euro
Es können bis zu 4 Urnen bestattet werden.

(2) Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechtes beträgt bei der Bestattung von Leichen 1/25 pro Jahr der Verlängerung, bei der Beisetzung von Urnen 1/15 pro Jahr der Verlängerung der unter Abs.1 festgelegten Gebühren.


§ 3 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Bestattung (Grabherstellung, Grabaushebung, Schließen des Grabes, Erdabfuhr und Betriebskosten der Gemeinde) beträgt

je Grabstelle 460,00 €
Kindergrab 150,00 €
Urnenerdgrab 150,00 €
Zuschlag für Tieferlegung 100,00 €
je Urnenwandbestattung 160,00 €

Für die Bestattungen sind die Beerdigungsinstitute Hofmann und Kempf zugelassen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Gemeinde Laudenbach abgeschlossen haben.

(2) Die Geühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt bei Erd- und Urnenbestattungen 90,00 €.

(3) Die Gebühren für die Entsorgung des Grabschmuckes und die Unterhaltung des Friedhofes beträgt bei Erd- und Urnenerdbestattungen 100,-- Euro; bei Urnenwandgräbern 50,-- Euro.


§ 4 Sonstige Gebühren


(1) Genehmigungsgebühren

Genehmigung von Grabstätten Euro 7,50


(2) Schreibgebühren:

Bescheinigungen Euro 10,--
Verlängerung des Nutzungsrechts Euro 10,--
Grabmalgenehmigungen Euro 15,--


(3) Die Gebühren, die in der Gebührenordnung nicht enthalten sind, werden einer in der Gebührenordnung vergleichbaren Gebühr entsprechend erhoben. Insbesondere sind die Leistungen nach Art, Zeit und Beanspruchung der gemeindlichen Einrichtungen zu berücksichtigen.
Bei Leistungen, die nach Zeit, Art und Beanspruchung über das gewöhnliche Maß hinausgeht, können die Gebühren im Einzelfall angemessen, jedoch höchstens auf das Doppelte erhöht werden.


§ 5 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet:

a) wer die Durchführung der Bestattung beantragt hat,

b) wer nach dem Bestattungsgesetz vom 24.09.1970 (GVBl. S. 417) in seiner jeweils gültigen Fassung für die Bestattung zu sorgen hat,

c) wer sich der Gemeinde Laudenbach gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.

(2) Zur Zahlung der Grabgebühren ist der Grabbenutzungsberechtigte verpflichtet.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.


§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt oder in Anspruch genommen wird. Grabgebühren sind für die Dauer der Ruhefrist im voraus zu entrichten. Die Fälligkeit tritt einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides ein.

(2) Die Gemeinde kann bei Antragstellung eine ausreichende Sicherung fordern. Hierfür kommt insbesondere die Abtretung von Ansprüchen aus Sterbe- und Lebensversicherungen in Betracht.

(3) Wenn die Gebühren weder im voraus bezahlt, noch ausreichend gesichert werden, kann die Bestattung in einfacher, würdiger Form durchgeführt werden.


§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab 01.01.2001 in Kraft.


Laudenbach, den 13.12.2000

GEMEINDE LAUDENBACH



Z e n g e r
1. Bürgermeister


Hinweis:

In vorstehender Satzung ist folgende Änderungssatzung eingearbeitet:

1. Änderung in Kraft: 19.10.2006
2. Änderung in Kraft: 18.01.2007

 

Seite drucken      Impressum | Sitemap | Kontakt