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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Laudenbach (BGS-EWS)

Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Laudenbach folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

§ 1
Beitragserhebung


Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand


Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigten Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung
besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld


(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3. § 2 Nr. 3 mit Abschluss der Sondervereinbarung.

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstücks vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

§ 4
Beitragsschuldner


Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab


(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das doppelte der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m² begrenzt.

(2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat.

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche anzusetzen.

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt auch für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Absatz 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Er-stattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.

§ 6
Beitragssatz


Der Beitrag beträgt

a) pro qm Grundstücksfläche 2,13 €
b) pro qm Geschossfläche 8,53 €

Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7
Fälligkeit


Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

§ 7 a
Ablösung des Beitrags


Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablö-sungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechts-anspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse


(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. des § 3 EWS sind mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.
Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens, des Erstattungsanspruchs, Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

§ 9
Gebührenerhebung


Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

§ 10
Einleitungsgebühr


(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt 2,52 € pro cbm Abwasser. Bei Nutzung einer Eigengewinnungsanlage wird eine pauschale Abwassergebühr für 12 cbm zusätzlich pro Jahr und gemeldetem Hausbewohner erhoben. Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu führen.

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Der Nachweis für die verbrauchten oder zurückge-haltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn

1.ein Wasserzähler nicht vorhanden ist,
oder
2.der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird
oder
3.sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 20 cbm/Jahr als Abzug nach Abs. 2 nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Mit Einwilligung des Viehhalters kann auf das Ergebnis der letzten allgemeinen Viehzählung nach dem Viehzählungsgesetz zurückgegriffen werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es von der im Vorjahr durchschnittlich gehaltenen Viehzahl abweicht. Die Viehzählung darf nicht länger als zwei Jahre vor der jeweiligen Abrechnung (§ 15) stattgefunden haben. Als Abwassermenge werden jedoch mindestens 2,5 cbm pro Person und Monat = 30 cbm pro Person und Jahr verrechnet.

(4) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:

a)Wassermengen bis zu 12 cbm jährlich,
b)das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,
c)das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.

§ 11
Gebührenzuschläge


(1) Für Abwässer, deren Beseitigung einschließlich der Klärschlammbeseitigung (Be-seitigung) Kosten verursacht, die die durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser von mehr als 30 v.H. (Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag in Höhe des den Grenzwert übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises erhoben.

§ 12
Gebührenabschläge


Wird vor Einleitung der Abwässer in die Entwässerungseinrichtung eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt,
so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 20 v.H.. Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer ent-sprechen.

§ 13
Entstehen der Gebührenschuld


(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwäs-serungseinrichtung.


§ 14
Gebührenschuldner


Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 15
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung


(1) Die Einleitung wird jährlich (zum Ende des Kalenderjahres) abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbe-scheids fällig.
 
(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 15.05., 15.08., und 15.11. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
 
(3) Im Rahmen der Umstellung auf die kalenderjährliche Abrechnung entsteht ein Sonderabrechnungszeitraum vom 01.10.2008 bis 31.12.2009.  

§ 16
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner


Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den
Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 17
Übergangsregelung


Beitragstatbestände, die von der Satzung vom 01.10.1992 erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach der genannten Satzung nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach der vorliegenden Satzung. Soweit sich dabei ein höherer Beitrag als nach der Satzung vom 01.10.1992 ergibt, wird dieser nicht erhoben.

§ 18
Inkrafttreten


(1) Der Gebühren- und Beitragsteil tritt am 01.10.1995 in Kraft, die Änderung in § 5 Abs. 1 und 5 am 01.01.1996.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.10.1992 außer Kraft.


Laudenbach, den 22.12.1995
Gemeinde Laudenbach

Zenger
1. Bürgermeister


Hinweis:
In der vorstehenden Satzung sind 10 Änderungssatzungen eingearbeitet:

1.   Änderung in Kraft: 01.10.1995
2.   Änderung in Kraft: 05.03.1998
3.   Änderung in Kraft: 01.10.1999
4.   Änderung in Kraft: 16.11.2000
5.   Änderung in Kraft: 01.10.2001 bzw. 01.01.2002
6.   Änderung in Kraft: 27.06.2002
7.   Änderung in Kraft: 01.10.2004 bzw. 01.01.2005
8.   Änderung in Kraft: 03.10.2007
9.   Änderung in Kraft: 06.08.2009
10. Änderung in Kraft: 01.01.2010


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